Beim Aufstieg kein Geld verschenken

Aufstiegs-BAföG

Auf dieser Seite finden Sie Informationen rund um das Aufstiegs-BAföG. Als besonderen Service bietet die SIHK eine Vorprüfung Ihrer Unterlagen an. Nach der Prüfung werden die Unterlagen automatisch an die zuständige Bezirksregierung weitergeleitet.
Eine Beratung erhalten Sie bei der SIHK zu Hagen.
Wer hat Anspruch auf Förderung?
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz verfolgt das Ziel, Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Fortbildung durch finanzielle Unterstützung abzusichern. Das Gesetz fördert die berufliche Fortbildung in nahezu allen Berufsbereichen, und zwar unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt wird (Vollzeit, Teilzeit, schulisch, außerschulisch oder Fernunterricht).
Handwerker, Techniker und Fachkräfte, die sich auf den Fortbildungsabschluss zu Handwerks- oder Industriemeistern, Fachkaufleuten oder Betriebswirten vorbereiten, können die Förderung beantragen. Voraussetzung ist eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HWO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder ein vergleichbarer Berufsabschluss oder eine entsprechende berufliche Qualifikation (längere praktische Berufstätigkeit). Es können auch Bachelorabsolventinnen und -absolventen, die zusätzlich eine Aufstiegsqualifizierung anstreben und die Voraussetzungen hierfür erfüllen, eine AFBG-Förderung erhalten.

Gefördert werden Bildungsmaßnahmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft, der Freien Berufe sowie der Haus- und Landwirtschaft. Sie müssen gezielt auf anerkannte Prüfungen vorbereiten. Auch zahlreiche Fortbildungen für Berufe im Gesundheitswesen, in der Sozialpflege und Sozialpädagogik sind förderungsfähig. Der angestrebte Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Der Antragssteller darf nicht über einen gleich- oder höherwertigen Abschluss verfügen. Eine Altersgrenze besteht nicht.
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Vollzeitmaßnahmen, wenn
  • sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen
  • sie innerhalb von 36 Monaten abschließen und
  • in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen Lehrveranstaltungen mit mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden.
Teilzeitmaßnahmen, wenn
  • sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen
  • sie innerhalb von 48 Monaten abschließen und
  • im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden
    (Teilzeit-Fortbildungsdichte)
Fernunterrichtslehrgänge, wenn
  • sie den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
Welche Leistungen werden gewährt?
Bei Teilzeitmaßnahmen wird zur Finanzierung des Lehrgangsentgelts und der Prüfungsgebühren ein einkommensunabhängiger Maßnahmebeitrag bis zu einen Höchstbetrag von 15.000,– EUR gewährt (Zuschussanteil: 40 %, der Restbetrag als zinsgünstiges Bankdarlehen). Die Erstellung der fachpraktischen Arbeit in der Meisterprüfung des Handwerks („Meisterstück”) sowie vergleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsbereichen wird bis zur Hälfte der notwendigen Kosten, höchstens jedoch 2.000,- EUR (als Darlehen) gefördert.
Alleinerziehende können darüber hinaus einen monatlichen Zuschuss zu den notwendigen Kosten der Betreuung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres erhalten.
Teilnehmer/innen an Vollzeitmaßnahmen können zusätzlich zum Maßnahmebeitrag einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt beantragen. Der Unterhaltsbeitrag ist abhängig
  • vom eigenen Einkommen während der Fortbildung
  • vom Vermögen
  • von der Höhe der Wohnungsmiete
  • von der Kranken- und Pflegeversicherung
  • vom Familienstand und der Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder
  • bei Verheirateten vom Familieneinkommen.
Individuelle Auskünfte (auch bezüglich des Zuschussanteils) erteilen die Ämter für Ausbildungsförderung.
Darlehen
Mit der Bewilligung Ihres Antrages auf Aufstiegsbafög haben Sie Anspruch auf Abschluss eines Darlehnsvertrages mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), 53170 Bonn. Sie erhalten von der KfW ein Darlehnsangebot. Bei bestandener Prüfung können Ihnen auf Antrag 40 % des Darlehensbetrages erlassen werden.
Wie wird die Förderung beantragt?
Anträge sollten rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Unterhaltsbeiträge werden ab Beginn des Monats geleistet, in dem der Lehrgang tatsächlich beginnt, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Eine rückwirkende Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen ist somit nicht möglich. Maßnahmebeiträge (Lehrgangsentgelt und Prüfungsgebühren, Kosten des "Meisterstücks", Kinderbetreuungskosten) müssen spätestens bis zum Ende der Maßnahme oder des Maßnahmeabschnitts beantragt werden (maßgebend ist der letzte Unterrichtstag). Antragsformulare können von der Website www.aufstiegs-bafoeg.de heruntergeladen werden.
Förderungsanträge sind schriftlich an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten - dies sind in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen. Maßgeblich ist der erste Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.